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Kinderfreibetrag: So funktioniert's!

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Staat unterstützt Eltern mit dem sogenannten Kinderfreibetrag: 7.620 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr zusätzlich verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Aber wem steht der Kinderfreibetrag zu? Wie bekommt man ihn? Und wie hängt der Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld zusammen? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema anhand eines Rechenbeispiels und einer Infografik.
obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V./VLH

Kinderfreibetrag 2019: 7.620 Euro

Frauen und Männer mit leiblichen, mit adoptierten und - je nach Betreuungsumfang - mit Pflegekindern können 7.620 Euro im Jahr zusätzlich einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. So hoch ist der so genannte Kinderfreibetrag 2019 inklusive dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Damit will der Staat erreichen, dass Eltern genug Geld zur Verfügung haben, um für ihre Kinder Dinge wie Essen, Wohnung, Betreuung oder eine Ausbildung bezahlen zu können.

Genau den gleichen Zweck hat auch das Kindergeld: Für jedes erste und zweite Kind bekommen Eltern seit dem 1. Juli diesen Jahres 204 Euro, für das dritte 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro, und zwar jeden Monat steuerfrei. Sowohl Kindergeld als auch Kinderfreibetrag sind also steuerbegünstigt.

Entweder Kinderfreibetrag oder Kindergeld

Der große Unterschied ist: Das Kindergeld überweist der Staat jeden Monat auf das Konto der Eltern, nicht aber den Kinderfreibetrag. Stattdessen handelt es sich beim Kinderfreibetrag um eine fiktive Rechengröße, nämlich 7.620 Euro für das Jahr 2019, die das Finanzamt rückwirkend vom zu versteuernden Jahreseinkommen der Erziehungsberechtigten abzieht.

Nur eine Form der Steuererleichterung dürfen Eltern erhalten: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft anhand der abgegebenen Steuererklärung, wovon Erziehungsberechtigte stärker profitieren ("Günstigerprüfung"), und gesteht ihnen die bessere Steuererleichterung zu.

Rechenbeispiel: Ehepaar mit Kind und 50.000 Euro Jahreseinkommen

Zwei Vollzeit arbeitende Ehepartner mit kleinem Kind haben ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro, das zu versteuern ist. Das Finanzamt berechnet jetzt, wie viel Steuern das Paar zahlen müsste - und zwar erst ohne und dann mit dem Kinderfreibetrag.

Ohne den Kinderfreibetrag würden 7.582 Euro Steuern (ohne Solidaritätszuschlag) anfallen. Mit dem Kinderfreibetrag, also minus 7.620 Euro, schrumpft das zu versteuernde Einkommen der Eheleute auf 42.380 Euro. Dann müssten sie nur noch rund 5.464 Euro Steuern zahlen.

Die Differenz zwischen den Steuern, die sie mit und ohne Kinderfreibetrag bezahlen müssten, beträgt 2.118 Euro. So viel Steuern würde das Paar also mit dem Kinderfreibetrag sparen.

In den letzten zwölf Monaten haben die Eheleute aber insgesamt 2.448 Euro Kindergeld für ihr Kind erhalten - das ist mehr, als sie durch den Kinderfreibetrag sparen. Der Freibetrag ist also finanziell nicht günstiger für die beiden. Deshalb rechnet der Finanzbeamte für sie nicht mit dem Kinderfreibetrag.

Übrigens: Für Alleinerziehende lohnt sich der Kinderfreibetrag ab ca. 34.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im Jahr, für Eheleute ab ca. 64.000 Euro. "Zu versteuernd" bedeutet, nachdem alle Kosten, die von der Steuer abgesetzt werden konnten, abgezogen worden sind.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13

67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

eMail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse
 

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., übermittelt durch news aktuell

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