München (ots) - Nun hat in Deutschland überall das neue Schuljahr begonnen. Für 11 Millionen Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen ist die süße Zeit der Sommerferien vorbei. Für die Eltern bedeutet der Schulanfang, tief in die Tasche zu greifen. Neue Hefte, Schreib- und Bastelmaterialien sowie vielleicht auch neue Sportbekleidung müssen besorgt werden. Im Laufe des Jahres kommen dann unter Umständen noch Exkursionen, Klassenfahrten oder Nachhilfe dazu. Eltern wissen es: Schule kostet Geld. "Dass einige der Kosten steuerlich geltend gemacht werden können, ist jedoch nicht immer bekannt", so Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). "So kann die finanzielle Belastung ein wenig reduziert werden."
Besucht das Kind ein Internat in der EU oder einem EWR-Staat oder eine deutsche Schule im Ausland, so sind das Schulgeld und die Kosten für die Unterkunft von der Steuer absetzbar. Voraussetzungen sind, dass die Eltern Kindergeld erhalten, in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind und dass der Schulbesuch in einem allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss endet, der in Deutschland anerkannt ist. "Da die Kosten für die Verpflegung nicht zu den Sonderausgaben gehören, ist es wichtig, dass die Schule auf der Rechnung die einzelnen Posten getrennt ausweist", rät die Lohi-Steuerexpertin.
Wird ein Schulwechsel aus therapeutischen Gründen, wie z.B. bei einer Hochbegabung oder verhaltensauffälligen Kindern vom Sozialdienst der Schule oder Arzt empfohlen, so ist das Schulgeld nicht als Sonderausgabe, sondern bei den außergewöhnlichen Belastungen ansetzbar. Eine Kostendeckelung nach oben gibt es in diesem Fall nicht, jedoch muss erst einmal die zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden. Je mehr Kinder in einer Familie aufwachsen, desto leichter wird die zumutbare Belastungsgrenze erreicht. Schulbücher, Materialkosten und Sportbekleidung können bei der Steuererklärung nicht angesetzt werden. Diese Kosten sind mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag bereits abgegolten.
Selbst ehrenamtliche Aufsichtspersonen wie Oma, Opa oder Tante sind absetzbar. Denn auch die Fahrtkosten zur Verwandtschaft können mit 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt und die Zahlungen per Überweisung nachweisbar sind. Die Fahrtkosten können mit 30 Cent je Kilometer angesetzt werden. Hier gilt wieder: Verpflegungskosten für das Kind sind ausgenommen, da diese unabhängig von der Art der Betreuung immer anfallen.
Oftmals werden nachmittags Musikunterricht oder sportliche Aktivitäten für Kinder gebucht. Für die Eltern sind ihre Kinder in dieser Zeit auswärts betreut. Dennoch sieht der Gesetzgeber Ballett, Reitunterricht oder die Betätigung in einem Sportverein nicht erstrangig als Kinderbetreuung. Hier geht es um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten. Daher sind die Gebühren für den Musikunterricht, den Sportverein oder einen Sprachkurs leider nicht als Betreuungskosten absetzbar.
Tel: 09402 503159 / eMail: j.gabes@lohi.de
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Schulgeld bis 5.000 Euro absetzbar
Alternative Pädagogik, wie Waldorf oder Montessori, steht hoch im Kurs. Katholische Schulen, internationale Schulen, das Angebot ist breit gefächert. Knapp 10 Prozent aller Schüler besuchen eine private Schule in freier Trägerschaft. Im Gegensatz zu staatlichen Schulen sind diese Schulen überwiegend privat finanziert und erheben Schulgeld. Gudrun Steinbach erklärt: "30 Prozent des Schulgelds, auch die Anmeldegebühr, können abgesetzt werden. Maximal werden so 5.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen. Bei unverheirateten Eltern können sich beide Elternteile das Schulgeld aufteilen."Besucht das Kind ein Internat in der EU oder einem EWR-Staat oder eine deutsche Schule im Ausland, so sind das Schulgeld und die Kosten für die Unterkunft von der Steuer absetzbar. Voraussetzungen sind, dass die Eltern Kindergeld erhalten, in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind und dass der Schulbesuch in einem allgemeinen oder berufsbildenden Abschluss endet, der in Deutschland anerkannt ist. "Da die Kosten für die Verpflegung nicht zu den Sonderausgaben gehören, ist es wichtig, dass die Schule auf der Rechnung die einzelnen Posten getrennt ausweist", rät die Lohi-Steuerexpertin.
Wird ein Schulwechsel aus therapeutischen Gründen, wie z.B. bei einer Hochbegabung oder verhaltensauffälligen Kindern vom Sozialdienst der Schule oder Arzt empfohlen, so ist das Schulgeld nicht als Sonderausgabe, sondern bei den außergewöhnlichen Belastungen ansetzbar. Eine Kostendeckelung nach oben gibt es in diesem Fall nicht, jedoch muss erst einmal die zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden. Je mehr Kinder in einer Familie aufwachsen, desto leichter wird die zumutbare Belastungsgrenze erreicht. Schulbücher, Materialkosten und Sportbekleidung können bei der Steuererklärung nicht angesetzt werden. Diese Kosten sind mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag bereits abgegolten.
Bis 4.000 Euro Rückerstattung für Hausaufgabenbetreuung
Ob Tagesmutter, Hausaufgabenbetreuung oder Hort, gerade berufstätige Mütter sind auf eine zusätzliche Betreuung außerhalb des Unterrichts angewiesen. Auch hier weiß Gudrun Steinbach Rat: "Diese Kosten können bis zum 14. Lebensjahr des Kindes und bis zu 6.000 Euro geltend gemacht werden. Von den Aufwendungen werden zwei Drittel, also maximal 4.000 Euro berücksichtigt. Und das unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht."Selbst ehrenamtliche Aufsichtspersonen wie Oma, Opa oder Tante sind absetzbar. Denn auch die Fahrtkosten zur Verwandtschaft können mit 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt und die Zahlungen per Überweisung nachweisbar sind. Die Fahrtkosten können mit 30 Cent je Kilometer angesetzt werden. Hier gilt wieder: Verpflegungskosten für das Kind sind ausgenommen, da diese unabhängig von der Art der Betreuung immer anfallen.
Au-Pair von der Steuer absetzbar
Wird ein Kindermädchen oder Au-Pair im Haushalt angestellt, so ist der steuerliche Kostenabzug weitreichender. Als Kinderbetreuungskosten sind auch anfallende Ausgaben für die Anreise, Kost, Logis, Versicherung, Taschengeld, Sprachkurs und Vermittlungsgebühr absetzbar. Bei den Sonderausgaben wird die Hälfte der Aufwendungen berücksichtigt. Die andere Hälfte kann als haushaltsnahe Dienstleistung mit bis zu 20 Prozent, maximal aber bis zu 4.000 Euro, direkt von der Steuerlast abgezogen werden, sofern das Au-Pair im Haushalt Aufgaben übernimmt.Oftmals werden nachmittags Musikunterricht oder sportliche Aktivitäten für Kinder gebucht. Für die Eltern sind ihre Kinder in dieser Zeit auswärts betreut. Dennoch sieht der Gesetzgeber Ballett, Reitunterricht oder die Betätigung in einem Sportverein nicht erstrangig als Kinderbetreuung. Hier geht es um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten. Daher sind die Gebühren für den Musikunterricht, den Sportverein oder einen Sprachkurs leider nicht als Betreuungskosten absetzbar.
Kosten für Nachhilfe können anerkannt werden
In Deutschland gehört für rund 14 Prozent aller Schüler Nachhilfeunterricht als fester Bestandteil zur Schullaufbahn. An Gymnasien bekommen sogar 20 Prozent der Schüler diese Form der Unterstützung. Die Hoffnung auf bessere Noten im Zeugnis lässt die Eltern tief in die Tasche greifen. Diese Extra-Stunden gehen schnell ins Geld und sind allgemein nicht absetzbar. "Mit einer Ausnahme", so Gudrun Steinbach, "die Eltern ziehen aus beruflichen Gründen um und die Kinder müssen ihre Schule wechseln. Gelingt dann der Anschluss an den Unterricht in der neuen Schule nicht, weil beispielsweise die Klasse im Lernstoff weiter fortgeschritten ist, so kann die erforderliche Nachhilfe als Werbungskosten bis zu 1.926 Euro ansetzt werden." Weitere Infos zu diesen Themen gibt es bei der Lohi unter www.lohi.de.Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären - im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG - alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.Pressekontakt:
Jörg Gabes, PressereferentTel: 09402 503159 / eMail: j.gabes@lohi.de
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