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Update Düsseldorfer Tabelle: Kinder bekommen mehr Geld - Unterhaltspflichtigen bleibt etwas mehr vom Monatslohn

Zum 1. Januar 2020 ändern sich wie üblich die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle. Nach fünf Jahren wird jetzt endlich auch einmal der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige nachgebessert. Aber weiterhin gilt: Unterhaltspflichtige, die vom Selbstbehalt leben müssen, sind arm. Ihnen bleibt weniger als der Mindestlohn.

Die "neue" Düsseldorfer Tabelle (DTB) - erstellt vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Kooperation mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag - wurde heute veröffentlicht. Danach erhöht sich der Kindesunterhalt ab 1. Januar 2020 moderat. Der notwendige Eigenbedarf - Selbstbehalt - wird nach 5 Jahren von 1080 auf 1160 EURO erhöht. "Das ist zu wenig, das ist respektlos gegenüber Unterhaltspflichtigen, die voll erwerbstätig sind, die Kinder betreuen und für ihren Unterhalt aufkommen. Ihnen bleibt weniger als der Mindestlohn. Zu diesem Missstand trägt die Steuerpolitik des Staates ganz erheblich bei: Unterhaltspflichtige werden wie kinderlose Singles besteuert, das muss sich ändern. Weiterhin steht die mehrfach angekündigte Strukturreform des Kindesunterhalts aus", kritisiert der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer.

Unterhaltsbeträge - Zahlbeträge

Ab Januar 2020 müssen Unterhaltspflichtige rund 4,5% mehr Kindesunterhalt bezahlen. Das sind in der 1. Einkommensstufe für Kinder bis 5 Jahre monatlich 15EUR mehr, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 18EUR monatlich mehr, für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 21EUR mehr, aufs Jahr gerechnet in Summa 180/216/252 EUR. Das sind in der 10. Einkommensstufe für Kinder bis 5 Jahre monatlich 24 EUR mehr, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 29 EUR monatlich mehr, für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 34 EUR mehr, aufs Jahr gerechnet in Summa 288/348/408 EUR. Die Unterhaltsätze für junge Erwachsene über 18 Jahre haben sich geringfügig zwischen 3 oder 4 EURO erhöht. Der DTB ist immer eine "Tabelle Zahlbeträge" als Anhang beigefügt. Die Zahlbeträge - das ist der in der DTB ausgewiesene Betrag minus halbes Kindergeld - weisen aus, welchen Betrag der Unterhaltspflichtige jeweils an sein Kind überweisen muss.

Notwendiger Eigenbedarf - Selbstbehalt - Problem Wohnkosten

Der notwendige Eigenbedarf - Selbstbehalt wurde nach 5 Jahren "Stillstand" von 1080 auf 1.160 für Erwerbstätige angehoben. Insbesondere wurde die Wohnkostenpauschale von 380 auf 450 EURO erhöht. Zahlt beispielsweise ein unterhaltspflichtiger Elternteil, der vom Selbstbehalt leben muss für zwei Kinder der zweiten und dritten Altersstufe Unterhalt, so gibt er gleich wieder 456 EURO ab, also nahezu die Hälfte des aufgestockten Selbstbehalts. "In den letzten fünf Jahren wurde aber der Selbstbehalt nicht aufgestockt und der Kindesunterhalt ständig erhöht. Die jetzige Aufstockung ist nach fünf Jahren Stillstand völlig unangemessen. Der Mindestlohn beträgt im Schnitt um 1300 EURO. So viel muss auch einem Unterhaltspflichtigen bleiben, der voll erwerbstätig ist, in Kinder und somit in die Zukunft der Gesellschaft investiert", kritisiert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

Angesichts der Explosion der Mietkosten in den Ballungszentren und ihrer Randgebiete, aber nicht nur beschränkt auf diese, hat auch weiterhin die jetzt um 50 auf 430 EURO erhöhte Wohnkostenpauschale wenig Bezug zur Realität. Das gilt umso mehr, als der Anstieg der Neben- und Heizungskosten dazu geführt hat, dass diese Positionen teilweise 50% der gesamten Wohnungskosten ausmachen. "Unterhaltspflichtige müssen ihr Recht auf angemessenen Wohnraum einklagen, Hartz IV Empfänger bekommen angemessenen Wohnraum zugewiesen. Das ist respektlos gegenüber Erwerbstätigen", kritisiert Linsler.

Strukturreform des Kindesunterhalts

Die Regelungen zum Kindesunterhalt nach Trennung und Scheidung sind nach dem Prinzip strukturiert: Ein Elternteil betreut - meist die Mutter, der andere zahlt - meist der Vater. Diese strikte Rollenabgrenzung stimmt nicht mehr. Immer öfter trifft man auf einen Status des gemeinsamen Getrennterziehens, der in sich wiederum sehr differenziert ist. "Es ist ungerecht, wenn ein Elternteil 30 Prozent oder noch mehr der Betreuung leistet, aber den vollen Kindesunterhalt, sprich 100 Prozent dem anderen zahlen muss", umreißt Linsler das Problem. Die Politik verspreche schon seit Jahren eine Reform des Kindesunterhaltsrechts, "jedoch wird die immer wieder auf Kosten der Unterhaltspflichtigen aufgeschoben", kritisiert er.
presseportal / Interessenverband Unterhalt u. Familienrecht - ISUV / Kindesunterhalt & Selbstbehalt

ISUV möchte die DTB weiterhin beibehalten, weil sie zur Transparenz des Kindesunterhalts sowohl für Unterhaltszahler als auch Unterhaltsempfänger beiträgt. Laut Linsler "gibt sie betroffenen Eltern und Kindern eine grundsätzliche Orientierung, was sie zahlen müssen, bzw. welche Unterhaltsansprüche sie haben." Jedoch ist die Tabelle zu starr, sie wird den pluralistischen Lohn- und Betreuungsverhältnissen nicht gerecht. Unterhaltsregelungen für individuelle Lebensformen kann die Tabelle nicht liefern. Daher fordert Linsler dazu auf: "Unterhaltspflichtige und unterhaltsberechtigte Väter und Mütter - Trennungseltern - sollten sich nicht in Tabellen und gerichtlichen Regelungen verharken, sondern selbst individuelle Vereinbarungen treffen. Sie kennen die gerechteste Lösung, das Gericht hat nur die zweitbeste."

ISUV - Kompetenz im Familienrecht seit über 40 Jahren

Der ISUV vertritt als größte deutsche und überparteiliche Solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und den damit zusammenhängenden Fragen und Problemen - elterliche Sorge, gemeinsame Elternschaft trotz Trennung, Umgangsrecht, Unterhalt für Kinder und ehemaligen Eheatten, Vermögensausgleich Ausgleich der Rentenansprüche - betroffen sind.
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0761/23455, k.zimmer@isuv.de
ISUV-Pressesprecher, Josef Linsler, Moltkestraße 22a, 97318 Kitzingen, Tel.
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