Berlin (ots) – Freiheitsentziehende Maßnahmen in Heimen und anderen Einrichtungen künftig nur nach gerichtlicher Prüfung
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern in den Bundestag einzubringen. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und die zuständige Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Sabine Sütterlin-Waack:
„Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Baustein für besseren Kinderschutz. Wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben uns nachdrücklich für eine gesetzliche Regelung eingesetzt. Wir reagieren damit auf die teilweise unhaltbaren Zustände in Heimen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, die uns von Kinder- und Jugendpsychiatern geschildert wurden.
Bisher sind zum Beispiel Fixierungen oder das Anbringen von Bettgittern bei Kindern und Jugendlichen, die in entsprechenden Einrichtungen untergebracht sind, ohne gerichtliche Kontrolle zulässig – anders als bei volljährigen Betreuten. Solche Maßnahmen berühren jedoch die Rechte von Kindern mit gleicher Intensität wie bei Erwachsenen und sind bei ihnen nicht weniger missbrauchsanfällig. Wir begrüßen daher, dass freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern künftig nur nach gerichtlicher Prüfung und Genehmigung zulässig sein werden.
Für uns ist wichtig, dass das Elternrecht in vollem Umfang gewahrt bleibt. Die Befugnis zur Entscheidung über den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen und die Art und Weise ihrer Anwendung liegt weiterhin bei ihnen. Lehnen sie eine Maßnahme ab, darf diese von der Einrichtung nicht durchgeführt werden. Entscheiden sich Eltern für eine freiheitsentziehende Maßnahme bei ihrem Kind, muss diese in Zukunft aber zusätzlich durch das Familiengericht genehmigt werden. Das Familiengericht hat somit eine unterstützende, aber keine ersetzende Funktion.
Eltern befinden sich bei der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen oftmals in einer besonderen emotionalen Situation, die sich in einem Interessenkonflikt zwischen dem Schutz ihres Kindes und dem Wunsch einer fachgerechten Betreuung äußert. Teilweise werden dann vorschnell und pauschal weitreichende Einwilligungen erteilt, deren Ausübung im Einzelfall von den Eltern nicht kontrolliert und hinterfragt werden kann. Hier sollen Eltern durch den vorliegenden Gesetzentwurf größere Unterstützung im Sinne des Kinderschutzes erfahren.“
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
eMail: pressestelle@cducsu.de
Original-Content von: CDU/CSU – Bundestagsfraktion, übermittelt durch news aktuell
Buchtipp:
Bollock - das Kinder- und Jugendbuch zur Frankfurter Buchmesse 2016
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern in den Bundestag einzubringen. Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und die zuständige Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Sabine Sütterlin-Waack:
„Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Baustein für besseren Kinderschutz. Wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben uns nachdrücklich für eine gesetzliche Regelung eingesetzt. Wir reagieren damit auf die teilweise unhaltbaren Zustände in Heimen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, die uns von Kinder- und Jugendpsychiatern geschildert wurden.
Bisher sind zum Beispiel Fixierungen oder das Anbringen von Bettgittern bei Kindern und Jugendlichen, die in entsprechenden Einrichtungen untergebracht sind, ohne gerichtliche Kontrolle zulässig – anders als bei volljährigen Betreuten. Solche Maßnahmen berühren jedoch die Rechte von Kindern mit gleicher Intensität wie bei Erwachsenen und sind bei ihnen nicht weniger missbrauchsanfällig. Wir begrüßen daher, dass freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern künftig nur nach gerichtlicher Prüfung und Genehmigung zulässig sein werden.
Für uns ist wichtig, dass das Elternrecht in vollem Umfang gewahrt bleibt. Die Befugnis zur Entscheidung über den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen und die Art und Weise ihrer Anwendung liegt weiterhin bei ihnen. Lehnen sie eine Maßnahme ab, darf diese von der Einrichtung nicht durchgeführt werden. Entscheiden sich Eltern für eine freiheitsentziehende Maßnahme bei ihrem Kind, muss diese in Zukunft aber zusätzlich durch das Familiengericht genehmigt werden. Das Familiengericht hat somit eine unterstützende, aber keine ersetzende Funktion.
Eltern befinden sich bei der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen oftmals in einer besonderen emotionalen Situation, die sich in einem Interessenkonflikt zwischen dem Schutz ihres Kindes und dem Wunsch einer fachgerechten Betreuung äußert. Teilweise werden dann vorschnell und pauschal weitreichende Einwilligungen erteilt, deren Ausübung im Einzelfall von den Eltern nicht kontrolliert und hinterfragt werden kann. Hier sollen Eltern durch den vorliegenden Gesetzentwurf größere Unterstützung im Sinne des Kinderschutzes erfahren.“
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