Nürnberg (ots) - Eine Trennung ist immer mit Kummer und Fragen nach der Zukunft verbunden. Diese werden umso drängender, sobald Kinder im Spiel sind. Welche Rechte und Pflichten getrennt lebende Eltern in Bezug auf das Sorge- und Umgangsrecht sowie die Unterhaltspflichten haben, erklärt Gabriele Weintz, Wirtschaftsjuristin LL.B. und Redakteurin in der Juristischen Redaktion von anwalt.de, einem der führenden Rechtsinformationsportale in Deutschland.
Die Zahl der unehelichen Kinder hat sich seit Anfang der 1990er Jahre verdoppelt. Eine Entwicklung, an die sich auch das Recht anpassen musste. Lange Zeit waren Väter unehelicher Kinder benachteiligt. Das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu erhalten, war früher undenkbar. Inzwischen ermöglicht dies der § 1626a BGB. Allerdings urteilten die Gerichte dabei nach uneinheitlichen Maßstäben, es gab Spielraum beim Auslegen der Paragrafen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Juni 2016 eine klarstellende Entscheidung getroffen: Der BGH macht darin deutlich, dass das Kindeswohl der vorrangige Maßstab für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist. Hierbei kommt es vor allem auf die Abwägung der folgenden Punkte an:
Getrennt lebende Eltern sind nicht nur zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Auch dem nicht sorgeberechtigen Elternteil steht daher das Umgangsrecht zu. Wer das Kind wann und wie oft sehen darf, regeln zunächst die Eltern unter sich. Können die sich jedoch nicht einigen, müssen sie das Familiengericht anrufen. Dabei steht das Wohl des Kindes stets im Mittelpunkt. Um feste Strukturen zu schaffen und einer Entfremdung entgegenzuwirken, ist in erster Linie die Regelmäßigkeit der Besuche wichtig. Eingebürgert hat sich die Regelung, dass ein schulpflichtiges Kind jedes zweite Wochenende beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Ist der Sprössling noch sehr klein, sollten die Besuche häufiger, aber dafür kürzer stattfinden. Auch Urlaube sind möglich und gehören zum Umgangsrecht: Möchte der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind in den Urlaub fahren, so darf er grundsätzlich selbst bestimmen, wohin die Reise gehen soll. An Feiertagen kann dieser Elternteil ebenfalls verlangen, sein Kind zu sehen, sofern dies in der Umgangsregelung vereinbart wurde. Boykottiert ein Elternteil den Umgang des Expartners mit dem gemeinsamen Kind, so kann er sich dadurch unter anderem schadensersatzpflichtig machen. Verhindert dieser Elternteil weiterhin partout den Umgang, so kann er im schlimmsten Fall einen Teil seines Sorgerechts wegen fehlender Bindungstoleranz verlieren.
Häufig wohnt das Kind nach der Trennung der Eltern zu zeitlich gleichen Teilen bei Vater und Mutter. Dieses Aufenthaltsmodell wird als paritätisches Wechselmodell bezeichnet. Oft kommt es dabei jedoch zu Streitigkeiten, wo der Hauptwohnsitz des Kindes ist: bei Mutter, Vater oder gar bei beiden? Zwei Hauptwohnsitze sind in Deutschland nicht zulässig. Eine Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnung dient dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Behörden definieren zu können. Deshalb müssen sich die Eltern über den künftigen Hauptwohnsitz des Kindes einig werden. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Meldebehörde. Generell gilt als Hauptwohnung der Wohnsitz, an dem das Kind die meiste Zeit verbringt. "Da das Kind bei dem paritätischen Wechselmodell weder in der väterlichen noch in der mütterlichen Wohnung den größeren Teil der Zeit verbringt, muss die Meldebehörde Hinweise auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen heranziehen", so Weintz von anwalt.de. Die Meldebehörde muss also entscheiden, welche Wohnung in der Vergangenheit Hauptwohnsitz war oder wo das Kind nach der Trennung zunächst wohnte. Allerdings prüft die Meldebehörde erst dann, wenn vorher keine Einigung unter den Elternteilen möglich war.
Oft möchten unterhaltspflichtige Elternteile die Wochenarbeitsstunden reduzieren, um mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen zu können. Dies würde, so die Überlegungen der Unterhaltspflichtigen, zu einem geringeren Verdienst und somit auch zu geringeren Unterhaltspflichten führen. Ist das zulässig? Nein. Grundsätzlich sind unterhaltspflichtige Elternteile, die mit ihren Kindern einen gesteigerten Umgang haben, uneingeschränkt zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Eltern minderjähriger Kinder trifft die sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Ihnen ist es zuzumuten, bis zur Grenze der zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitsgesetz - in der Regel 48 Wochenarbeitsstunden - zu arbeiten. Es ist zwar möglich, den Unterhalt bis auf den Mindestunterhalt herabzustufen, jedoch nicht durch eine plötzliche Reduzierung der Wochenarbeitsstunden, sondern nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige z.B. durch Vorlage seiner Bewerbungsschreiben eindeutig belegen kann, keine besser bezahlte Arbeit gefunden zu haben. Der Mindestunterhalt soll aber, solange der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, nicht unterschritten werden. So wird das Existenzminimum des Kindes gesichert.
Zahlreiche Rechtstipps zu sämtlichen Rechtsgebieten sind unter www.anwalt.de/suche/rechtstipps abrufbar.
anwalt.de ist eines der führenden Legal-Tech-Unternehmen in Deutschland, das Transparenz im Rechtsberatungsmarkt schafft und effizient zwischen Rechtsratsuchenden und Rechtsanwälten vermittelt. Aus weltweit mehr als 13.000 Kanzleien mit über 18.000 Rechtsanwälten und über 60.000 Anwaltsbewertungen können Verbraucher und Unternehmen den passenden Anwalt für ihre privaten oder beruflichen Rechtsfragen finden. Die mehr als 800 angebotenen Rechtsprodukte zum Festpreis bieten volle Kostentransparenz bei individueller Rechtsberatung. Rechtsanwälte profitieren mit einem Profileintrag von der großen Nachfrage und der hohen Sichtbarkeit in Suchmaschinen. Darüber hinaus stellen über 2.000 Autoren, darunter die juristische Redaktion von anwalt.de, wertvolle Rechtstipps aus allen Rechtsbereichen zur Verfügung. Die anwalt.de services AG wurde im April 2004 gegründet und beschäftigt unter Vorstand Carsten Hübscher und Dr. Stefan Morschheuser mittlerweile über 80 fest angestellte Mitarbeiter am Hauptsitz in Nürnberg und einer Niederlassung in Berlin.
Gemeinsames Sorgerecht: Gegen den Willen des Ex-Partners möglich?
Die Zahl der unehelichen Kinder hat sich seit Anfang der 1990er Jahre verdoppelt. Eine Entwicklung, an die sich auch das Recht anpassen musste. Lange Zeit waren Väter unehelicher Kinder benachteiligt. Das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu erhalten, war früher undenkbar. Inzwischen ermöglicht dies der § 1626a BGB. Allerdings urteilten die Gerichte dabei nach uneinheitlichen Maßstäben, es gab Spielraum beim Auslegen der Paragrafen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Juni 2016 eine klarstellende Entscheidung getroffen: Der BGH macht darin deutlich, dass das Kindeswohl der vorrangige Maßstab für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist. Hierbei kommt es vor allem auf die Abwägung der folgenden Punkte an:
- Sind die Eltern zur Erziehung geeignet?
- Wie wirkt sich die Sorgerechtsübertragung auf die Kontinuität und Stabilität der Erziehungsverhältnisse aus?
- Welche Folgen hat die Sorgerechtsübertragung für die Förderung des Kindes? (x) Was will das Kind?
- Gibt es einen Konflikt zwischen den Eltern und wie stark ist dieser? Zu einer Alleinsorge darf es demnach nur kommen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge das Wohl des Kindes beeinträchtigt.
- Umgangsrecht: Wie oft darf der Expartner das gemeinsame Kind sehen?
Getrennt lebende Eltern sind nicht nur zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Auch dem nicht sorgeberechtigen Elternteil steht daher das Umgangsrecht zu. Wer das Kind wann und wie oft sehen darf, regeln zunächst die Eltern unter sich. Können die sich jedoch nicht einigen, müssen sie das Familiengericht anrufen. Dabei steht das Wohl des Kindes stets im Mittelpunkt. Um feste Strukturen zu schaffen und einer Entfremdung entgegenzuwirken, ist in erster Linie die Regelmäßigkeit der Besuche wichtig. Eingebürgert hat sich die Regelung, dass ein schulpflichtiges Kind jedes zweite Wochenende beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Ist der Sprössling noch sehr klein, sollten die Besuche häufiger, aber dafür kürzer stattfinden. Auch Urlaube sind möglich und gehören zum Umgangsrecht: Möchte der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind in den Urlaub fahren, so darf er grundsätzlich selbst bestimmen, wohin die Reise gehen soll. An Feiertagen kann dieser Elternteil ebenfalls verlangen, sein Kind zu sehen, sofern dies in der Umgangsregelung vereinbart wurde. Boykottiert ein Elternteil den Umgang des Expartners mit dem gemeinsamen Kind, so kann er sich dadurch unter anderem schadensersatzpflichtig machen. Verhindert dieser Elternteil weiterhin partout den Umgang, so kann er im schlimmsten Fall einen Teil seines Sorgerechts wegen fehlender Bindungstoleranz verlieren.
Auszug aus gemeinsamer Wohnung: Wo hat das Kind seinen Hauptwohnsitz?
Häufig wohnt das Kind nach der Trennung der Eltern zu zeitlich gleichen Teilen bei Vater und Mutter. Dieses Aufenthaltsmodell wird als paritätisches Wechselmodell bezeichnet. Oft kommt es dabei jedoch zu Streitigkeiten, wo der Hauptwohnsitz des Kindes ist: bei Mutter, Vater oder gar bei beiden? Zwei Hauptwohnsitze sind in Deutschland nicht zulässig. Eine Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnung dient dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Behörden definieren zu können. Deshalb müssen sich die Eltern über den künftigen Hauptwohnsitz des Kindes einig werden. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Meldebehörde. Generell gilt als Hauptwohnung der Wohnsitz, an dem das Kind die meiste Zeit verbringt. "Da das Kind bei dem paritätischen Wechselmodell weder in der väterlichen noch in der mütterlichen Wohnung den größeren Teil der Zeit verbringt, muss die Meldebehörde Hinweise auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen heranziehen", so Weintz von anwalt.de. Die Meldebehörde muss also entscheiden, welche Wohnung in der Vergangenheit Hauptwohnsitz war oder wo das Kind nach der Trennung zunächst wohnte. Allerdings prüft die Meldebehörde erst dann, wenn vorher keine Einigung unter den Elternteilen möglich war.
Unterhalt: Führt mehr Umgang mit dem Kind zu geringeren Unterhaltspflichten?
Oft möchten unterhaltspflichtige Elternteile die Wochenarbeitsstunden reduzieren, um mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen zu können. Dies würde, so die Überlegungen der Unterhaltspflichtigen, zu einem geringeren Verdienst und somit auch zu geringeren Unterhaltspflichten führen. Ist das zulässig? Nein. Grundsätzlich sind unterhaltspflichtige Elternteile, die mit ihren Kindern einen gesteigerten Umgang haben, uneingeschränkt zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Eltern minderjähriger Kinder trifft die sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Ihnen ist es zuzumuten, bis zur Grenze der zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitsgesetz - in der Regel 48 Wochenarbeitsstunden - zu arbeiten. Es ist zwar möglich, den Unterhalt bis auf den Mindestunterhalt herabzustufen, jedoch nicht durch eine plötzliche Reduzierung der Wochenarbeitsstunden, sondern nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige z.B. durch Vorlage seiner Bewerbungsschreiben eindeutig belegen kann, keine besser bezahlte Arbeit gefunden zu haben. Der Mindestunterhalt soll aber, solange der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, nicht unterschritten werden. So wird das Existenzminimum des Kindes gesichert.
Weitere Informationen auf anwalt.de unter den folgenden Links:
- BGH-Entscheidung - Gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen des Ex-Partners: http://ots.de/RslUQ
- Umgangsrecht - Wie oft darf ich mein Kind sehen?: http://ots.de/gRUWF
- Wechselmodell: Zwei Hauptsitze für Kinder?: http://ots.de/CLt15
- Wechselmodell: Wo hat das Kind seinen Hauptwohnsitz?: http://ots.de/yfyHU
- Weniger Unterhalt bei erhöhtem Umgang mit dem Kind?: http://ots.de/sauCV
Zahlreiche Rechtstipps zu sämtlichen Rechtsgebieten sind unter www.anwalt.de/suche/rechtstipps abrufbar.
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