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Es werden Posts vom Februar, 2021 angezeigt.

Cybergrooming – Kinder müssen gerade jetzt besser vor Missbrauch im Netz geschützt werden – SCHAU HIN!

Berlin, 09.02.2021. Für einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch im Netz plädieren der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), Johannes-Wilhelm Rörig, und die Initiative „ SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht. “. Anlässlich des Safer Internet Day (SID) am 9. Februar 2021 erklärte Rörig: „ In der digitalen Welt reicht eine freiwillige Selbstverpflichtung der Anbieter alleine nicht aus, um Kinder und Jugendliche wirksam vor sexueller Gewalt im Netz zu schützen. Wir brauchen endlich ein neues Jugendschutzgesetz, das auch Interaktionsrisiken in den Fokus nimmt. Damit sollen Anbieter wie Facebook oder Google verpflichtet werden, Kinder und Jugendliche auf ihren Plattformen besser zu schützen. Sie tragen Verantwortung, die verbindlich geregelt sein muss. “ Die Novelle des Jugendmedienschutzgesetzes (JuSchG) befindet sich derzeit im Bundestag in der parlamentarischen Abstimmung. Vor allem das sogenannte „ Cybergroomin

Kinderkrankengeld gehört in die Steuererklärung

Neustadt a. d. W. (ots) - Das eigene Kind ist krank oder bleibt aufgrund der Corona-Pandemie-Maßnahmen zu Hause? Dann erhalten Eltern Kinderkrankengeld. Welche Bedingungen dafür gelten und was das mit der Steuererklärung zu tun hat, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Doppelt so viele Kinderkrankentage in 2021 Die Bundesregierung hat die Zahl der Tage, an denen Kinderkrankengeld bezogen werden kann, verdoppelt. Und zwar rückwirkend zum 5. Januar. Das bedeutet: Im Jahr 2021 gibt es pro Elternteil 20 Tage pro Kind und für Alleinerziehende 40 Tage pro Kind. Mit der Anzahl der Kinder erhöht sich die Zahl der Tage, sodass maximal 45 beziehungsweise 90 Kinderkrankentage möglich sind. Kinderkrankengeld jetzt auch für Corona-Maßnahmen Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Das Kinderkrankengeld ersetzt in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts. Arbeitnehmer beantragen es bei ihrer Krankenkasse - nämlich im Normalfall, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause betre